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Schulfahrten » Rechtlicher Rahmen

Rechtlicher Rahmen

Schülerfahrten sind „Sonstige Schulveranstaltungen“ im Sinne von Art. 30 BayEUG.

Den rechtlichen Rahmen von Schülerfahrten definiert insbesondere die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Durchführungshinweisen zu Schülerfahrten“ vom 9. Juli 2010. Hier finden sich unter anderem wichtige Informationen zu folgenden Inhalten: 

  • Definition
  • Entscheidung über die Zusammenstellung des Fahrtenprogramms
  • Wesentliche Grundsätze der Durchführung
  • Leitung und Begleitpersonen
  • Aufsichtspflichten und Sicherheitsstandards
  • An- und Rückreise bzw. Beförderung
  • Ausschluss von Schülerinnen und Schülern
  • Versicherungsschutz
  • Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler
  • Versicherungsschutz für Lehrkräfte
  • Versicherungsschutz für sonstige Begleitpersonen
  • Musterinformationsblatt

In den Anlagen zu dieser Bekanntmachung finden sich zudem:

Wichtige kultusministerielle Schreiben und Bekanntmachungen

Folgende kultusministerielle Schreiben und Bekanntmachungen im Rahmen von Schülerfahrten sind zu beachten:

Informationsquellen zum Jugendschutz

Hier finden sich Informationen zum Jugendschutzgesetz (JuSchG):

Informationen zu länderspezifischen Einreisebestimmungen

Hier sowie im Reiter „Schülerfahrten ins Ausland“ finden sich Informationen zu länderspezifischen Einreisebestimmungen:

  • Alle EU-Bürgerinnen und Bürger können mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis in alle Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und in die Schweiz reisen.
  • Bei Schülerinnen und Schülern aus Drittstaaten müssen die Einreisebestimmungen gesondert geklärt werden. Grundlegende Informationen bietet die Website der Europäischen Union. Weitere Auskünfte erteilen die jeweiligen Botschaften und die zuständige Ausländerbehörde.
  • Sofern nicht bei allen Schülerinnen und Schülern die nötigen Voraussetzungen für eine Reise in einen anderen EWR-Staat vorliegen, wurde zur Verfahrensvereinfachung die sog. Schülersammelliste bzw. Liste der Reisenden eingeführt. Hierbei handelt es sich um ein Formular, in welches alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler (ggf. mit Passbild) eingetragen werden und welches anschließend sowohl von der Schulleitung als auch von der Ausländerbehörde unterzeichnet wird. Die Schülersammelliste ersetzt dann bei Schülerinnen und Schülern aus Drittstaaten fehlende Pässe, Aufenthaltstitel und/oder Visa. Es besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch auf Genehmigung durch die Ausländerbehörde; es wird immer der Einzelfall betrachtet. Weitere Informationen zur Schülersammelliste finden Sie auf dem Bayernportal. Ein Musterformular ist als Anlage 1 der KMBek „Durchführungshinweise für Schülerfahrten“ zu finden.

Verfahren ab dem 01.08.2026:

Seit dem 1. August 2026 kann für Schulklassen die Einreise in das Vereinigte Königreich erleichtert werden, da für solche Fahrten nun ein eigenes Schülersammellisten-Verfahren ausgehandelt werden konnte.

Diesbezügliche Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (BMI) finden Sie hier:

Die Schülersammelliste ist abrufbar unter:

https://www.gov.uk/guidance/visit-the-uk-as-part-of-a-german-school-trip

Für die Bestätigung der britischen Schülersammelliste in zwei Exemplaren sind in Bayern die Ausländerbehörden zuständig (IMS vom 15.06.2026 (Az.: F2-2080-4-65)). Dies gilt auch dann, wenn die Schülergruppe nur aus deutschen Staatsangehörigen besteht. Grundsätzlich ist dabei eine Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten einzuhalten, damit die Ausländerbehörden genügend Zeit zur Bearbeitung der Anträge und Bestellung der erforderlichen Dokumente erhalten.

  • Für Schülerinnen und Schüler deutscher Staatsangehörigkeit finden sich Einreisehinweise unter Reise- und Sicherheitshinweise für Ihr Reiseland - Auswärtiges Amt.
  • Informationen zu Einreisebestimmungen für Schülerinnen und Schüler nicht-deutscher Staatsangehörigkeit müssen bei der jeweiligen Botschaft oder dem Konsulat erfragt werden. Die Beantragung von ggf. nötigen Visa sollte mehrere Monate vor Reiseantritt erfolgen. Ggf. ist Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde zu halten. Besonders wichtig ist dies etwa, wenn Geflüchtete oder Schülerinnen und Schüler, die in Deutschland nur geduldet sind, an einer Fahrt teilnehmen möchten.