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FAQ

Im Folgenden werden typische Fragen von Lehrkräften zum Thema Schülerfahrten beantwortet. Sollten Sie Fragen haben, die hier nicht auftauchen, schreiben Sie diese dem Referenten für Schülerfahrten am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB).

Die wesentliche rechtliche Grundlage ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten“ vom 9. Juli 2010. Die im Folgenden dargestellten Antworten sind dieser entnommen.

Planung einer Schülerfahrt

Es gibt keine verbindlich vorgeschriebenen ein- oder mehrtägigen Schülerfahrten. Auch die eintägigen Fahrten sind Bestandteil des Schulfahrtenprogramms einer Schule und liegen damit in der Entscheidung der Schule selbst.

Schülerfahrten dürfen grundsätzlich nicht in den Ferien stattfinden. Mit Zustimmung der Schulleitung und in Absprache mit den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten sind Ausnahmen denkbar.

An- und Rückreise erfolgen grundsätzlich gemeinsam. Treff- und Endpunkt sollen möglichst in der Nähe erreichbarer und zumutbarer Verkehrsmittel an den Schülerinnen und Schülern bekannten Örtlichkeiten unweit der Schule liegen. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 muss der Treff- und Endpunkt innerhalb des Schulsprengels liegen.

Dies ist möglich. Eine Unterweisung der Schülerinnen und Schüler in lehrplanrelevanten Inhalten durch kommerzielle Anbieter ist jedoch nicht zulässig. Lediglich zeitlich befristete Schnupperangebote können wahrgenommen werden; Voraussetzung hierfür ist allerdings – soweit es sich um sportliche Angebote handelt –, dass die begleitende Lehrkraft mit den Sicherheitsanforderungen der angebotenen Sportart vertraut ist. Die Verantwortung für die Gesamtveranstaltung bleibt stets bei der Schule. Die gefahrlose Teilnahme muss sichergestellt sein.

  • Unfallversicherung: Die Schülerinnen und Schüler sind bei Schülerfahrten im Rahmen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gegen körperliche Schäden versichert. Dies gilt auch für Schülerfahrten ins Ausland.
  • Krankenversicherung: Bei Schülerfahrten ins Ausland sind die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler darauf hinzuweisen, dass sie bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Anspruchsbescheinigung für die Inanspruchnahme von Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen im Ausland beantragen. Die Schülerinnen und Schüler, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sind, sollten diese Anspruchsbescheinigung mit sich führen. Bei Schülerfahrten ins Ausland sollte Erziehungsberechtigten privat versicherter Schülerinnen und Schüler bzw. privat versicherten volljährigen Schülerinnen und Schülern empfohlen werden, sich bei ihrem Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsumfang zu erkundigen.
    Gegebenenfalls ist der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung zu empfehlen. Die Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen.
  • Gruppenhaftpflichtversicherung: Der Abschluss einer Gruppenhaftpflichtversicherung ist ebenfalls zu empfehlen. Die Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen.

Grundsätzlich können die Kosten zur Durchführung von Schülerfahrten über ein (ggf. vorhandenes) staatliches Schulkonto bzw. ein vom Sachaufwandsträger für diesen Zweck eingerichtetes Konto abgerechnet werden. Die Abwicklung über Privatkonten ist nicht zulässig (KMS vom 04.05.2024, Az. II.1-BS4610.235125 - Verwaltung von staatlichen Schulkonten; hier: Anpassungen in Folge gesetzlicher Änderungen).

Die für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler entstehenden Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen und müssen sich in einem zumutbaren Rahmen halten. Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung von Schülerinnen und Schülern finden sich auch hier.

Eine Aufstockung des jeweiligen Schulbudgets beispielsweise durch Spenden eines Fördervereins der Schule, des Elternbeirats oder sonstiger Dritter ist möglich. Weitere Informationen und Möglichkeiten zur Aufstockung des Budgets finden Sie unter „Reisekosten für Lehrkräfte und sonstige Begleitpersonen“.

Der Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten ist nur dann wirksam, wenn er durch die jeweilige Lehrkraft freiwillig, aufgrund eigener Entscheidung, erfolgt. Insbesondere ist ein solcher Verzicht unwirksam, wenn die Durchführung der Schülerfahrt von der Verzichtserklärung der Lehrkraft abhängt. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Reisekosten für Lehrkräfte und sonstige Begleitpersonen“.

Eine Umlage der Reisekosten für Lehrkräfte und sonstige notwendige Begleitpersonen auf Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig.

Die Benutzung privater Kraftfahrzeuge durch Begleitpersonen sowie durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen von Schülerfahrten ist grundsätzlich nicht gestattet. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Begleitpersonen genehmigen, private Kraftfahrzeuge zu benutzen und auch Schülerinnen und Schüler mitzunehmen. Die vorgeschriebenen Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze/Sitzkissen) sowie gegebenenfalls spezifische Vorrichtungen bei Vorliegen einer Behinderung müssen dann in entsprechender Anzahl vorhanden sein. 

Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer so gering ist, dass die Benutzung eines privaten Busses unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder eine gemeinsame Busanreise mehrerer Schülergruppen nicht organisiert werden kann. Eine derartige Beförderung ist dabei auf kürzere Fahrten von in der Regel nicht mehr als 100 km einfache Wegstrecke beschränkt.

Lehrkräfte, die gemäß Nr. 6.3 der KMBek „Durchführungshinweisen zu Schülerfahrten“ vom 9. Juli 2010 Schülerinnen und Schüler mit ihren privaten Kraftfahrzeugen befördern, genießen für diese Fahrten Dienstunfallschutz, wenn diese vorher schriftlich als Dienstreise genehmigt wurden. Gegebenenfalls kann für Beschäftigte des Freistaats Bayern Versicherungsschutz für Sachschäden am privaten Pkw in Betracht kommen.

Begleitung einer Schülerfahrt

Je Gruppe ist die Begleitung durch zwei Personen, darunter mindestens eine Lehrkraft, abweichend hiervon bei eintägigen Schülerfahrten ab Jahrgangsstufe 11 die Begleitung durch eine Lehrkraft verbindlich vorgeschrieben. […] Die Anzahl der Begleitpersonen je Schülerin und Schüler sowie die (speziellen) Anforderungen an sie, richtet sich nach Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler sowie nach Art der Schülerfahrt.

Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen ist die Teilnahme von mindestens einer männlichen und einer weiblichen Begleitperson erforderlich. Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist ausnahmsweise auch der ausschließliche Einsatz von zwei weiblichen Begleitpersonen zulässig. 

Dies ist möglich, sofern mindestens eine Lehrkraft die Fahrt ebenfalls begleitet. Die Lehrkraft ist gegenüber weiteren Begleitpersonen weisungsberechtigt. Die Auswahl geeigneter sonstiger Begleitpersonen obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter.

Sonstige Begleitpersonen, die mit Wissen und Wollen der Schulleitung die Schülerfahrt begleiten, sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit oder in wesentlichem inneren Zusammenhang damit einen Unfall erleiden.

Aufsichtspflicht

Beginnt oder endet eine schulische Veranstaltung außerhalb der Schule, so beginnt und endet dort auch die Aufsichtspflicht der Lehrkraft. Der Treff- und Endpunkt soll möglichst in der Nähe erreichbarer und zumutbarer Verkehrsmittel liegen. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 muss der Treff- und Endpunkt auf jeden Fall innerhalb des Schulsprengels liegen.

Die Aufsichtspflicht bleibt bei den Begleitpersonen. Externe Dritte können allerdings zur Unterstützung der Begleitpersonen herangezogen werden.

  • Je Gruppe ist die Begleitung durch zwei Personen, darunter mindestens eine Lehrkraft, abweichend hiervon bei eintägigen Schülerfahrten ab Jahrgangsstufe 11 die Begleitung durch eine Lehrkraft, verbindlich vorgeschrieben. Die Anzahl der Begleitpersonen je Schülerin und Schüler richtet sich nach Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler sowie nach Art der Schülerfahrt.
  • Eine Schülerhöchstzahl je Lehrkraft bzw. Begleitperson ist nur bei Schulskikursen festgesetzt. Die Kursgruppenstärke soll hier nach Möglichkeit zwölf Schülerinnen bzw. Schüler nicht überschreiten.

Die Aufsichts- und Fürsorgepflicht gilt auch gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich allerdings nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler sowie nach der Art der durchgeführten Schülerfahrt.

Ab Jahrgangsstufe 10 kann den Schülerinnen und Schülern bei entsprechender Reife und Disziplin Ausgang in kleinen Gruppen – gegebenenfalls auch an einzelnen Abenden – gewährt werden. Für den Ausgang in kleinen Gruppen an einzelnen Abenden ist bei noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern die vorherige schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die geplanten Aktivitäten sind im Vorfeld von den Schülerinnen und Schülern mit den Begleitpersonen abzusprechen. Dabei sind insbesondere Ziel der Unternehmungen und Erreichbarkeit sowie der genaue Zeitpunkt der Rückkehr festzulegen. Schülerinnen und Schüler, die sich über die getroffenen Regelungen und Vereinbarungen hinwegsetzen, verlieren unter Umständen ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (vgl. auch Kapitel „Rechtliches“). Hierauf sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte rechtzeitig vor Antritt einer Schülerfahrt hinzuweisen.

Auf die Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung und des Jugendschutzgesetzes ist insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung des Konsums von Nikotin, alkoholischen Getränken und sonstigen Rauschmitteln zu achten. Die Begleitpersonen haben den Schülerinnen und Schülern durch ihr Verhalten ein Vorbild zu sein. In der Broschüre „Jugendschutz verständlich erklärt“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie einen Überblick über wesentliche Regelungen zum Jugendschutz.

  • Auch das „Sportliche Handlungsfeld Sich im Wasser bewegen /Schwimmen“ kann im Rahmen einer Schülerfahrt thematisiert werden. Zu differenzieren ist dabei, ob es sich um angeleiteten „Schwimmunterricht“ oder eine Form der „Ausübung von Wassersport“ im Sinne der KMBek „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten“ handelt. Somit ist die Frage zu klären, inwieweit eine Unterweisung im Schwimmen seitens der begleitenden Lehrkraft stattfindet, da sich hiernach die Qualifikationsvoraussetzungen richten.
  • Die Vorgaben für den schulischen Schwimmunterricht sind in der KMBek „Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen“ geregelt. Gemäß der vorgenannten KMBek ist Schwimmunterricht in freien Gewässern (Seen, Flüsse) nicht zulässig.
  • Beim Baden im Wasser (im Unterschied zum Schwimmunterricht gemäß dem Lehrplan) handelt es sich um eine Form der „Ausübung von Wassersport“ im Sinne der KMBek „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten“, da Gefahren in vergleichbarer Weise bestehen. Daher muss gemäß Nr. 4.3 der o.g. KMBek mindestens eine Person rettungsfähig sein (Mindestqualifikation: deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze). Nr. 5.4 der KMBek verweist bei sportlichen Unternehmungen im Rahmen von Schülerfahrten zusätzlich auf die Durchführungs- und Sicherheitshinweise zum Sportunterricht.

Verhalten bei Problemfällen

Schülerinnen und Schüler, die durch Disziplinlosigkeit oder bewusste Nichteinordnung in die Gemeinschaft Ablauf und Gelingen einer Schülerfahrt in Frage stellen, können durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter nach Rücksprache mit der begleitenden Lehrkraft noch vor deren Beendigung nach Hause geschickt werden, wenn andere Maßnahmen unzweckmäßig erscheinen oder nicht zum Erfolg führen. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayEUG.

Die betreffenden Schülerinnen und Schüler werden entweder von den Erziehungsberechtigten abgeholt oder treten die Heimfahrt ohne Begleitung an, sofern sie nach Alter und geistiger Reife dazu imstande sind. […]  Die Erziehungsberechtigten sind zu verständigen, den Schülerinnen bzw. Schülern sind genaue Anweisungen für die Heimfahrt zu geben.

Durch die vorzeitige Rückkehr entstehende Kosten haben die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst zu tragen.

Verhalten bei Erkrankung und medizinischen Notfällen

Erziehungsberechtigte sind schriftlich aufzufordern (z. B. im Rahmen des Informationsschreibens über die Fahrt bzw. des Formulars zur Erklärung des Einverständnisses zur Teilnahme), mitzuteilen, wenn ihr Kind an Vorerkrankungen leidet, regelmäßig Medikamente einnehmen muss, auf bestimmte Reize allergische Reaktionen zeigt, in seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit so eingeschränkt ist, dass darauf besondere Rücksicht genommen werden muss, oder sonstige medizinisch notwendige Maßnahmen zu ergreifen sind. Zu Einzelheiten vgl. auch KMS „Medikamentengabe durch Lehrkräfte an Schulen“ vom 19.08.2016, II.5-BP4004.8/2/22. Entsprechendes gilt in Bezug auf volljährige Schülerinnen und Schüler.

  • Im Notfall sind alle zur Hilfeleistung verpflichtet, vgl. KMS „Medikamentengabe durch Lehrkräfte an Schulen“ vom 19.08.2016, II.5-BP4004.8/2/22 . Es sind sowohl die Erziehungsberechtigten als auch die Schulleitung zu informieren. Dringend empfohlen wird außerdem eine Dokumentation der durch die Lehrkraft veranlassten Maßnahmen.
  • Sofern Schülerinnen und Schüler während einer Schülerfahrt akut erkranken oder einen Unfall erleiden und ein Arztbesuch im Einzelfall – ggf. auch in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten – erforderlich ist, muss der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin oder das entsprechende Krankenhaus darüber informiert werden, dass ein Schulunfall vorliegt und welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist. Über die Schule wird dem Unfallversicherungsträger zeitnah eine Unfallanzeige übermittelt.

Genauere Hinweise zum Verhalten bei medizinischen Notfällen, Medikamentengabe und medizinische Hilfsmaßnahmen sind dem KMS „Medikamentengabe durch Lehrkräfte an Schulen“ vom 19.08.2016, II.5-BP4004.8/2/22, zu entnehmen.