Schülerfahrten ins Ausland 
								 
							 
 Internationale Fahrten bieten Schülerinnen und Schülern nicht nur die Möglichkeit, ihre interkulturellen Kenntnisse zu vertiefen, sondern sie tragen durch die zahlreichen, ganz unterschiedlichen Herausforderungen und Lernerfahrungen außerdem zu weiteren im Lehrplan genannten Zielen bei, etwa zur Persönlichkeitsbildung und Wertevermittlung sowie zur Förderung sozialer Kompetenzen.
Darüber hinaus können derartige Fahrten Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit bieten, im Rahmen des Fremdsprachenunterrichts erworbene Sprachkompetenzen in authentischen Begegnungssituationen anzuwenden und zu erweitern.
Bei internationalen Fahrten muss rechtzeitig überprüft werden, ob und unter welchen Bedingungen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler in das Zielland einreisen können. Gerade bei multinationalen Klassen ist dies besonders wichtig, da die Einreisebestimmungen mit dem Vorhandensein von Personalausweis/Reisepass, Aufenthaltstitel und Visum zusammenhängen.
Zu prüfen sind:
Länderspezifische Einreisebestimmungen:
Reisen innerhalb der EU und in Schengen-Länder:
- Alle EU-Bürgerinnen und Bürger können mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis in alle Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und in die Schweiz reisen.
- Bei Schülerinnen und Schülern aus Drittstaaten müssen die Einreisebestimmungen gesondert geklärt werden. Grundlegende Informationen bietet die Website der Europäischen Union. Weitere Auskünfte erteilen die jeweiligen Botschaften und die zuständige Ausländerbehörde.
- Sofern nicht bei allen Schülerinnen und Schülern die nötigen Voraussetzungen für eine Reise in einen anderen EWR-Staat vorliegen, wurde zur Verfahrensvereinfachung die sog. Schülersammelliste bzw. Liste der Reisenden eingeführt. Hierbei handelt es sich um ein Formular, in welches alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler (ggf. mit Passbild) eingetragen werden und welches anschließend sowohl von der Schulleitung als auch von der Ausländerbehörde unterzeichnet wird. Die Schülersammelliste ersetzt dann bei Schülerinnen und Schülern aus Drittstaaten fehlende Pässe, Aufenthaltstitel und/oder Visa. Es besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch auf Genehmigung durch die Ausländerbehörde; es wird immer der Einzelfall betrachtet. Weitere Informationen zur Schülersammelliste finden Sie auf dem Bayernportal. Ein Musterformular ist als Anlage 1 der KmBek „Durchführungshinweise für Schülerfahrten“ zu finden.
Reisen in das Vereinigte Königreich:
- Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union werden Schülersammellisten seit 01.10.2021 hier nicht mehr anerkannt. Aktuelle Informationen zu Einreise- und Visabestimmungen für Schülergruppen, die das Vereinigte Königreich besuchen möchten, finden Sie auf GOV.UK und in einer Mitteilung der Britischen Botschaft in Berlin.
Reisen in weitere Länder:
- Für Schülerinnen und Schüler deutscher Staatsangehörigkeit finden sich Einreisehinweise unter Reise- und Sicherheitshinweise für Ihr Reiseland - Auswärtiges Amt.
- Informationen zu Einreisebestimmungen für Schülerinnen und Schüler nicht-deutscher Staatsangehörigkeit müssen bei der jeweiligen Botschaft oder dem Konsulat erfragt werden. Die Beantragung von ggf. nötigen Visa sollte mehrere Monate vor Reiseantritt erfolgen. Ggf. ist Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde zu halten. Besonders wichtig ist dies etwa, wenn Geflüchtete oder Schülerinnen und Schüler, die in Deutschland nur geduldet sind, an einer Fahrt teilnehmen möchten.
Gültigkeit der Ausweisdokumente:
- Je nach Herkunfts- und Zielland können hier unterschiedliche Anforderungen vorliegen. Weitere Hinweise dazu finden sich unter: Wie lange muss mein deutscher Reisepass gültig sein, um damit ins Ausland reisen zu können? - Auswärtiges Amt
1. Gesetzliche Unfallversicherung:
- Die Schülerinnen und Schüler sind bei Schülerfahrten im Sinne von Art. 30 BayEUG im Rahmen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gegen körperliche Schäden versichert. Dies gilt auch für Schülerfahrten ins Ausland.
2. Krankenversicherung:
- Bei Schülerfahrten ins Ausland sind die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler darauf hinzuweisen, dass sie bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Anspruchsbescheinigung für die Inanspruchnahme von Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen im Ausland beantragen. Die Schülerinnen und Schüler, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sind, sollten diese Anspruchsbescheinigung mit sich führen. Bei Schülerfahrten ins Ausland sollte Erziehungsberechtigten privat versicherter Schülerinnen und Schüler bzw. privat versicherten volljährigen Schülerinnen und Schülern empfohlen werden, sich bei ihrem Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsumfang zu erkundigen. Gegebenenfalls ist der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung zu empfehlen. Die Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen.
3. Gruppenhaftpflichtversicherung:
- Der Abschluss einer Gruppenhaftpflichtversicherung ist ebenfalls zu empfehlen. Die Kosten sind von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen.
4. Reiserücktrittsversicherung:
- Eine Reiserücktrittsversicherung kann ebenfalls für alle Teilnehmenden abgeschlossen werden. Alternativ können die Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Erziehungsberechtigten darüber informiert werden, dass jeder auf Wunsch individuell eine Reiserücktrittsversicherung abschließen bzw. überprüfen soll, ob bereits bestehende Jahresreiseversicherungen die Schülerfahrt abdecken.
Bei Auslandsreisen mit Minderjährigen ist darüber hinaus eine sog. Reisevollmacht der Erziehungsberechtigten empfehlenswert. In manchen Ländern ist eine solche zwingend erforderlich und kann bei Passkontrollen oder in anderen Situationen (z. B. bei einem Krankenhausbesuch) verlangt werden. Weiterführende Informationen bietet die Internetseite des Auswärtigen Amts, die auch auf Muster-Vollmachten zum Download in verschiedenen Sprachen verweist.
In jedem Fall sollte aber neben den Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigen zur Fahrt auch eine Schulbescheinigung (evtl. auch in englischer Sprache) mit Schulstempel mitgeführt werden, auf der die Namen aller Schülerinnen und Schüler vermerkt sind. Eine Vorlage ist bei Formulare und Vorlagen zu finden.
Im Vorfeld einer internationalen Fahrt empfiehlt sich eine Recherche von landesspezifischen Reise- und Sicherheitshinweisen, z. B. über die Seite des Auswärtigen Amts. Die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig auf relevante Informationen hinzuweisen, damit sie sich entsprechend auf die Reise vorbereiten können.
Was ist eine A1-Bescheinigung?
- Die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts sehen vor, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst bei Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen sowie der Schweiz weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen.
- Zum Nachweis dafür dient die „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit“ (sogenannte A1-Bescheinigung). Sie ist grundsätzlich vor jeder Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen (Art. 15 EG-Verordnung 987/2009) und kann bei Kontrollen von den zuständigen Behörden verlangt werden.
Ausnahmen:
- Bei kurzfristig anberaumten Dienstreisen sowie kurzzeitigen Dienstreisen bis zu einer Woche kann zur Verfahrensvereinfachung auf die Beantragung einer A1-Bescheinigung verzichtet werden.
- Sollte allerdings von den prüfenden Stellen des Beschäftigungsstaates eine A1-Bescheinigung verlangt werden, ist diese im Nachhinein zu beantragen und dieser Stelle vorzulegen. Sollte es im Rahmen von Kontrollen zu Problemen oder behördlichen Maßnahmen kommen, wird gebeten, dies dem Staatsministerium mitzuteilen.
- Bei Dienstreisen bis zu einer Woche in einen der o. g. Staaten wird – sofern keine A1-Bescheinigung beantragt wird – empfohlen, dem Beschäftigten eine Schulbescheinigung mitzugeben, die Sinn und Zweck, Ziel und Dauer der Reise beschreibt. Diese Bescheinigung sollte um den Hinweis „Die Lehrkraft unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.“ ergänzt werden.
Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung sowie zur Beantragung sind folgenden KMS zu entnehmen:
- KMS II.5-M1410/18/75 vom 04.08.21 (A1-Bescheinigung bei Tätigkeiten von Beschäftigten des Freistaats Bayern im EU-/EWR-Ausland sowie der Schweiz: Beantragung im elektronischen Verfahren)
- KMSII.5-M1410/18/81 vom 26.02.24 (A1-Bescheinigung bei Tätigkeiten von Beschäftigten des Freistaats Bayern im EU-/EWR-Ausland sowie der Schweiz; Abschaltung des Portals „SV.net“ zum 29.02.2024)
Hinweise zur Kompensation von unvermeidlichen dienstlichen Flugreisen finden Sie hier.
Im Rahmen von internationalen Fahrten kann jederzeit und wider Erwarten eine Krisen- oder Katastrophensituation eintreten. Daher wird vorsorglich empfohlen, die folgenden Maßnahmen zu beachten:
- Nutzung der Krisenvorsorgeliste ELEFAND des Auswärtigen Amtes: Es wird dringend empfohlen, vorsorglich eine Registrierung in der Krisenvorsorgeliste ELEFAND (Elektronische Erfassung Deutscher im Ausland) des Auswärtigen Amtes bei allen Reisen ins Ausland vorzunehmen. Damit schaffen Sie die Voraussetzung, dass im Krisen- bzw. Katastrophenfall von den Auslandsvertretungen schnell informiert und ggf. in Krisenbewältigungsmaßnahmen einbezogen werden können.
- Lehrkräfte, die eine Schülerfahrt ins Ausland begleiten, sollten in allen Krisensituationen grundsätzlich Kontakt mit der Schulleitung aufnehmen.
- Zu den Krisensituationen gehören unter anderem:
- Schulische Krisen (z. B. plötzliche schwere Erkrankungen oder Tod einer Schülerin oder eines Schülers, Unfälle, die die Gruppe betreffen …)
- Kriegerische Auseinandersetzungen
- Terroristische Akte
- Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Erdrutsche, Waldbrände oder Vulkanausbrüche)
Bei Schülerfahrten ins Ausland sind zusätzlich die vor Ort geltenden Bestimmungen zu beachten.
- Eine Zusammenstellung zum Kinder- und Jugendschutz in der Europäischen Union findet sich bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) unter https://www.bag-jugendschutz.de/de/index.
- Bestimmte Medikamente (z. B. Ritalin) fallen in anderen Ländern unter die dortige Suchtgiftverordnung und dürfen daher nur mit Bewilligungsschreiben mitgeführt werden. Entsprechende Bescheinigungen werden in Bayern durch die Kreisverwaltungsbehörden mit Gesundheitsamt ausgestellt.
- BfArM – Reisen mit Betäubungsmitteln
- Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
 
  
  
 